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Welche Voraussetzungen muss ein Sprachkurs erfüllen, damit er mir in der ABV anerkannt wird?

Ein Sprachkurs kann anerkannt werden, wenn er weitgehend äquivalent zu einem Kurs an der FU Berlin ist. Das betrifft die Lehr-/Lernziele und Kursinhalte, das Sprachniveau (GER), den Arbeitsumfang/Workload, die dafür vergebenen Leistungspunkte und die Prüfungsleistungen. Für eine Anerkennung kommt nur akademischer Sprachunterricht in Frage, der direkt an oder in Kooperation mit einer Hochschule angeboten wird. Sprachkurse von privaten Sprachschulen und Volkshochschulen (VHS) werden nicht anerkannt, weil hier in der Regel keine Teilnahmepflicht besteht, keine Prüfungen abgenommen werden und die Kursinhalte keinen Bezug zu akademischen Inhalten und zur Sprachverwendung in Studium und Wissenschaft haben.

Was kann nicht anerkannt werden?

  • Sprachzertifikate, die einen bestimmten Sprachstand bescheinigen: Sie sind nicht mit einer Leistung im Sinne eines Arbeitsaufwands/Workloads hinterlegt.
  • Vorhandene Kompetenzen in der Erstsprache (muttersprachliche Kenntnisse): Sie sind nicht mit einer Leistung im Sinne eines Arbeitsaufwands/Workloads hinterlegt.
  • Sprachkurse, mit denen die sprachlichen Zugangsvoraussetzungen für ein Studium erreicht werden: Es handelt sich um eine Voraussetzung für ein Studium, die nicht gleichzeitig als Studienleistung gelten kann.
  • Deutsch- und Englischkurse unter Niveau C1: Für diese Sprachen gibt es in der ABV-Studienordnung nur äquivalente Kurse mit dem Qualifikationsziel C1.
  • Kurse in Latein, Altgriechisch oder Plansprachen wie Esperanto: Im Studienbereich ABV Fremdsprachen geht es darum, handlungsbezogene Fertigkeiten in Fremdsprachen zu erwerben, die in kommunikativen Settings der Berufs-/Studienpraxis angewendet werden können. Das trifft auf die genannten Sprachen nicht zu. Altgriechisch und Latein lassen sich in manchen Studienfächern als fachnahe Zusatzqualifikation anerkennen.